Elterngeld für Selbstständige: Bemessung, Fallstricke, Strategie
Selbstständige bekommen Elterngeld nach denselben Grundregeln wie Angestellte: 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro Basiselterngeld im Monat. Der Unterschied steckt in der Bemessung. Statt der letzten zwölf Gehaltsabrechnungen zählt bei dir ein ganzes Steuerjahr, und statt des Umsatzes zählt der Gewinn aus dem Steuerbescheid. Das eröffnet Gestaltungsspielraum, birgt aber auch Fallen, die dich schnell mehrere hundert Euro im Monat kosten. Bevor du planst, rechne dein voraussichtliches Elterngeld im Elterngeldrechner durch, einmal mit und einmal ohne Zuverdienst während des Bezugs.
Tool Elterngeldrechner öffnenBerechne dein Elterngeld: Basiselterngeld und ElterngeldPlus, mit Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, auf Basis deines Nettoeinkommens vor der Geburt.Der Bemessungszeitraum: bei dir zählt das letzte Steuerjahr
Bei Angestellten schaut die Elterngeldstelle auf die zwölf Kalendermonate vor der Geburt beziehungsweise vor dem Beginn des Mutterschutzes. Bei Selbstständigen gilt nach § 2b Absatz 2 BEEG stattdessen der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt, in der Regel also das Kalenderjahr davor. Kommt dein Kind im Mai 2026 zur Welt, zählt dein Gewinn aus dem Jahr 2025, egal wie gut oder schlecht die Monate direkt vor der Geburt liefen.
Wichtig für alle mit Mischeinkünften: Hast du neben deiner Anstellung auch nur nebenbei Gewinne aus selbstständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft, gilt für dein gesamtes Einkommen die Selbstständigen-Regel. Auch dein Angestelltengehalt wird dann aus dem letzten Steuerjahr genommen, nicht aus den letzten zwölf Monaten. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn dein selbstständiger Gewinn im Schnitt unter 35 Euro im Monat lag: Dann kannst du beantragen, dass allein die Zwölfmonatsregel für dein Angestellteneinkommen gilt. Wie sich daraus die konkrete Elterngeldhöhe ergibt, zeigt dir Schritt für Schritt unser Beitrag zur Elterngeld-Berechnung.
| Angestellte | Selbstständige und Mischeinkünfte | |
|---|---|---|
| Bemessungszeitraum | 12 Monate vor Geburt bzw. Mutterschutz | letztes abgeschlossenes Steuerjahr vor der Geburt |
| Maßgebliches Einkommen | Bruttolohn laut Gehaltsabrechnungen | Gewinn laut Steuerbescheid |
| Nachweis | Lohnabrechnungen | Steuerbescheid, vorläufig EÜR oder Bilanz |
| Einzelne Monate ausklammern | ja, z. B. Mutterschutz, Elterngeld | nein, nur ganze Jahre verschieben, auf Antrag |
Gewinn zählt, nicht Umsatz: der Steuerbescheid entscheidet
Grundlage ist immer dein steuerlicher Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben, so wie er im Einkommensteuerbescheid für das Bemessungsjahr steht. Der Umsatz spielt keine Rolle. Von diesem Gewinn zieht die Elterngeldstelle pauschal Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben ab und kommt so auf dein Elterngeld-Netto. Verluste aus einer Einkunftsart werden dabei nicht mit Gewinnen aus einer anderen verrechnet.
Liegt der Steuerbescheid für das Bemessungsjahr bei der Antragstellung noch nicht vor, was kurz nach dem Jahreswechsel der Normalfall ist, musst du nicht warten: Die Elterngeldstelle akzeptiert vorläufig eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, eine Bilanz oder den Vorjahresbescheid und zahlt das Elterngeld unter Vorbehalt aus. Sobald der Bescheid da ist, reichst du ihn nach, und die Stelle rechnet endgültig ab. Fällt der tatsächliche Gewinn höher aus als geschätzt, gibt es eine Nachzahlung, fällt er niedriger aus, musst du zu viel gezahltes Elterngeld zurückzahlen. Plane diese Unsicherheit finanziell ein.
Bemessungszeitraum verschieben: § 2b BEEG kennen lohnt sich
War das letzte Steuerjahr untypisch schlecht, bist du nicht automatisch daran gefesselt. § 2b Absatz 1 BEEG nennt Umstände, bei denen der Bemessungszeitraum auf Antrag auf einen früheren Veranlagungszeitraum verschoben wird: Wenn du im Bemessungsjahr Mutterschutzzeiten hattest, Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hast (bis zu dessen 14. Lebensmonat) oder wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weniger verdient hast, kann stattdessen das Jahr davor zählen. Bei Selbstständigen geht das immer nur in ganzen Jahren: Statt einzelne Monate auszuklammern, wie es bei Angestellten passiert, rückt der komplette Veranlagungszeitraum nach hinten.
Zuverdienst im Bezug: warum ElterngeldPlus oft besser passt
Viele Selbstständige lassen den Betrieb während des Elterngeldbezugs nicht komplett ruhen, und genau hier wird es teuer, wenn du die Anrechnungslogik nicht kennst. Jeder Gewinn, der dir in den Bezugsmonaten zufließt, mindert dein Elterngeld: Die Elterngeldstelle rechnet dann 65 Prozent der Differenz zwischen deinem Bemessungsnetto und deinem Netto im Bezug, mindestens bleiben 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro ElterngeldPlus.
ElterngeldPlus ist für arbeitende Selbstständige meist die bessere Wahl. Es beträgt zwar höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das dir ohne Zuverdienst zustünde, läuft dafür aber doppelt so lange. Sobald du nennenswert dazuverdienst, drückt die Anrechnung das Basiselterngeld oft ohnehin auf oder unter dieses halbierte Niveau. Dann bekommst du mit ElterngeldPlus denselben Monatsbetrag, aber für die doppelte Zahl an Monaten. Ein Beispiel mit 2.400 Euro Bemessungsnetto und 1.200 Euro Netto-Gewinn im Bezug:
| Basiselterngeld | ElterngeldPlus | |
|---|---|---|
| Elterngeld ohne Zuverdienst | 1.560 € (65 % von 2.400 €) | 780 € (Deckel: die Hälfte) |
| Netto-Gewinn im Bezugsmonat | 1.200 € | 1.200 € |
| Elterngeld mit Zuverdienst | 780 € (65 % von 1.200 € Differenz) | 780 € (Deckel greift nicht mehr) |
| Mögliche Bezugsmonate | 12 | 24 |
| Summe über den Bezug | 9.360 € | 18.720 € |
Gleicher Monatsbetrag, doppelte Laufzeit, doppelte Gesamtsumme: Bei diesem Zuverdienst wäre Basiselterngeld schlicht verschenktes Geld. Die Grenze von 32 Wochenstunden gilt dabei in beiden Varianten, auch für Selbstständige. Wer mehr arbeitet, verliert den Anspruch für den betreffenden Monat komplett. Übrigens gilt die Anrechnungslogik genauso für abhängige Nebenjobs, die Details dazu stehen im Beitrag zu Elterngeld und Minijob.
Strategie: Zufluss steuern, Teilmonatsfalle kennen
Weil bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern das Zuflussprinzip gilt, zählt Geld in dem Monat, in dem es auf deinem Konto landet, nicht in dem Monat, in dem du die Arbeit erledigt hast. Das kannst du legal nutzen: Stelle Rechnungen für Aufträge aus der Zeit vor der Geburt so, dass sie noch vor dem ersten Bezugsmonat bezahlt werden, und schiebe neue Rechnungen ans Ende des Bezugszeitraums. Auch Betriebsausgaben lassen sich timen: Anschaffungen, die ohnehin anstehen, drücken den Gewinn in den Bezugsmonaten, wenn du sie in diese Zeit legst. Bilanzierer haben diesen Spielraum nicht, bei ihnen zählt der Zeitpunkt der Leistung.
Drei Dinge solltest du vor dem Antrag konkret festzurren:
- Bemessungsjahr prüfen: Vergleiche den Gewinn des letzten Steuerjahres mit dem Vorjahr. Liegt ein Verschiebungsgrund nach § 2b BEEG vor, beantrage das günstigere Jahr.
- Bezugsvariante rechnen: Stelle Basiselterngeld und ElterngeldPlus mit deinem realistischen Zuverdienst gegenüber. Ab einem gewissen Gewinn im Bezug gewinnt fast immer ElterngeldPlus.
- Zahlungsströme planen: Lege Rechnungsstellung und größere Betriebsausgaben bewusst vor, nach oder in den Bezugszeitraum, je nachdem, wo sie deinem Elterngeld am wenigsten schaden.
Quellen und nächster Schritt
Die Regeln zum Bemessungszeitraum stehen in § 2b BEEG, die offiziellen Erläuterungen für Selbstständige findest du beim Familienportal des Bundes. Für die konkrete Planung gilt: Erst rechnen, dann beantragen. Spiele im Elterngeldrechner dein Bemessungsnetto, verschiedene Zuverdienste und beide Bezugsvarianten durch, bevor du dich bei der Elterngeldstelle festlegst.
Elterngeld als Selbstständige berechnenBerechne dein Elterngeld: Basiselterngeld und ElterngeldPlus, mit Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, auf Basis deines Nettoeinkommens vor der Geburt.Verwandte Artikel
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